Satzung des Tennis - Club Rot - Weiß Neunkirchen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der am 12.11.1967 gegründete Verein führt den Namen Tennis - Club Rot - Weiß Neunkirchen e.V. und hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid. Der Verein ist unter der Nr. 11/VR636 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins (Vermögen, laufende Einkünfte, etwaige Gewinne usw.) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Auslagenersatz. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine Vergütung erhalten bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a. aktive Mitglieder

b. passive Mitglieder

c. jugendliche Mitglieder

d. Mitglieder in Ausbildung/Studium

e. Ehrenmitglieder

 

2. Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport ausüben.

 

3. Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht ausüben. Sie sind nicht berechtigt, die Sportanlagen zu benutzen.

 

4. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind sie berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stichtag ist der 31.12. nach Vollendung des jeweiligen Lebensjahres.

 

5. Mitglieder in Ausbildung/Studium

Mitglieder in Ausbildung/Studium sind Personen, die zwar das 18. Lebensjahr jedoch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in Berufsausbildung/Studium befinden. Stichtag ist der 31.12. nach Vollendung des jeweiligen Lebensjahres.

 

6. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes, sie sind jedoch von Beitragszahlungen und - bei Neuaufnahme - von Aufnahmegebühren befreit. Zur Ernennung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Jugendliche haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht wie ein Gesamtschuldner mithaftet.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes über das Aufnahmegesuch - ausgenommen bei Aufnahme von Ehrenmitgliedern - erworben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

3. Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstandes und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

4. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich, oder per Email mitzuteilen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat - unter Berücksichtigung der oben unter § 4 geregelten Einschränkungen für bestimmte Mitgliedschaftsarten - das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen, insbesondere die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Zahlungsverpflichtungen, jeweils unverzüglich am Sitz des Vereins in Neunkirchen-Seelscheid zu erfüllen. Die Fälligkeit und die Höhe der Beiträge, insbesondere die Jahresbeiträge, werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

3. Zur Deckung besonderer Ausgaben kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass in Sonderfällen die festgesetzte Umlage in Form von Arbeitseinsatz erbracht werden kann.

 

4. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitgliedes

b. durch Austritt

c. durch Ausschluss aus dem Verein

 

2. Austritt

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten zum Ablauf des Kalenderhalbjahres erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung kommt es auf deren Eingang beim Vorstand an.

 

3. Ausschluss

Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

4. Ausschlussgründe

Voraussetzung für den Ausschluss ist ein grober Verstoß des Mitgliedes gegen Vereinsinteressen. Ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen liegt insbesondere dann vor, wenn

a. das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise gefährdet, schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist,

b. es nachhaltig gegen die Satzung, gegen die Haus- und Spielordnung, satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes verstößt,

c. es mit Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber trotz schriftlicher Mahnung länger als ein halbes Jahr in Rückstand gerät oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Verpflichtungen nicht erfüllt,

d. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist stets dann gegeben, wenn ein Mitglied innerhalb von 12 Monaten drei strenge Verweise erhalten hat.

 

5. Ausschlussverfahren

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Bekanntgabe des Sachverhaltes Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von 3 Wochen - nach seiner Wahl mündlich oder schriftlich - Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift zu übersenden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.

 

2. Vertretungsberechtigter Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus

a. dem/r 1. Vorsitzenden

b. dem/r 2. Vorsitzenden

c. dem/r Geschäftsführer/in

d. dem/r Kassenwart/in

 

3. Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a. dem/r 1. Sportwart/in

b. dem/r 2. Sportwart/in

c. dem/r Jugendwart/in

d. dem/r Pressewart/in

 

4. Vertretung des Vereins

Je zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten, wobei jeweils einer der beiden Vertreter der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins sein muss.

 

5. Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren (Amtszeit) gewählt. Die Amtszeit endet jedoch nicht vor der Mitgliederversammlung, zu der die Besetzung des jeweiligen Vorstandsamtes wieder turnusmäßig gemäß den nachfolgenden Regelungen zur Wahl steht. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit auf Dauer zu gewährleisten, werden gewählt.

a. in den Jahren mit gerader Endzahl

  • 1. Vorsitzende/r
  • Geschäftsführer/in
  • 2. Sportwart/in
  • Jugendwart/in

b. in den Jahren mit ungerader Endzahl

  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • 1. Sportwart/in
  • Pressewart/in

Nichtanwesende Mitglieder können nicht gewählt werden, es sei denn, ihre vorherige schriftliche Zustimmung liegt dem Versammlungsleiter vor. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

6. Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit vorzeitig aus, ist der Vorstand befugt, die Vorstandsposition mittels Zuwahl durch die übrigen Vorstandsmitglieder neu zu besetzen. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit dem Zeitpunkt, in dem die zweijährige Amtszeit des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.

 

7. Nichtbesetzung einer Vorstandsposition in der Mitgliederversammlung

Wird eine Vorstandsposition bei der turnusmäßigen Wahl nach § 9 Absatz 5 in der Mitgliederversammlung nicht neu besetzt, ist der Vorstand befugt, diese Vorstandsposition mittels Zuwahl durch die übrigen Vorstandsmitglieder neu zu besetzen. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit dem Zeitpunkt entsprechend § 9 Absatz 5.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und regelt in eigener Verantwortung die Benutzung der Vereinseinrichtungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach der Satzung zuständig ist. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

d. Abschluss und Kündigung sämtlicher Verträge einschließlich der Arbeitsverträge

e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

f. Verhängung von Vereinsstrafen

 

2. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder zur Abwicklung des Vereinslebens Ausschüsse jederzeit bestellen und abberufen. Diese Ausschüsse arbeiten nur unter der Verantwortung des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende ist geborenes Mitglied eines jeden Ausschusses. Der 1. Vorsitzende kann dieses Recht jederzeit auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses wird vom Vorstand gewählt.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Vorstandssitzung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per Email einberufen werden. Auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen ab Eingang des Antrages anberaumt werden.

 

2. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

3. Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

4. Übertragung des Stimmrechtes

Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

 

5. Nichtöffentlichkeit

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Personen die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, kann durch Beschluss des Vorstandes gestattet werden, an den Vorstandssitzungen ganz oder teilweise teilzunehmen.

 

6. Durchführung der Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, wählt der Vorstand für diese Sitzung den Leiter der Vorstandssitzung. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen.

 

7. Schriftlicher Beschluss

Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unterliegt der Prüfung von mindestens zwei Kassenprüfern.

 

2. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlichen Bericht zu erstatten, dessen Inhalt der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

 

3. Die beiden Kassenprüfer sowie ein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.

 

4. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.

 

5. Ein Kassenprüfer darf gleichzeitig kein anderes Amt im Verein ausüben.

 

6. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

a. Wer als Kassenprüfer oder als Stellvertreter innerhalb dreier aufeinander folgender Wahlperioden tätig war, ist für die darauf folgende Wahlperiode ausgeschlossen.

b. Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht möglich. In der anschließenden Wahlperiode darf nur ein Kassenprüfer der vorherigen Wahlperiode erneut gewählt werden.

 

§ 13 Jugendwart

Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder und leitet in Abstimmung mit den Sportwarten den gesamten Jugendsport.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist außer den ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig für

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b. Entlastung des Vorstandes

c. Neuwahl des Vorstandes

d. Entlastung der Kassenprüfer

e. Neuwahl der Kassenprüfer

f. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen

g. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden

h. Satzungsänderungen

i. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

a. Mindestens einmal im Jahr findet, möglichst innerhalb der ersten 6 Monate und soweit es keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Schutzverordnungen bedeutet, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich, oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

b. Außerdem können vom Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In einer dem Antrag beizufügenden Tagesordnung sind Zweck und Gründe der außerordentlichen Versammlung anzugeben. Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Tagesordnungspunkte inhaltlich abzuändern, jedoch zu Ergänzungen berechtigt.

c. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

 

3. Lauf der Einladungsfrist

Die Frist zur Einladung beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

4. Tagesordnung

Wesentliche Punkte der Tagesordnung sind besonders in der Einladung aufzuführen und dürfen nicht unter der Bezeichnung "Verschiedenes" zusammengefasst werden.

 

5. Satzungsänderung

Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist bei ihrer Beschlussfassung an diesen Textvorschlag nicht gebunden.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Versammlungsleiters

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, das vom Vorstand bestimmt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem von der Versammlung bestimmten Leiter übertragen werden.

 

2. Aufgaben des Versammlungsleiters

a. Der Versammlungsleiter ist Inhaber der Ordnungsgewalt. Er öffnet und schließt die Versammlung, veranlasst die Führung der Anwesenheitsliste, stellt die Beschlussfähigkeit fest und ist für die Beschlussprotokollierung verantwortlich.

b. Er gibt zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung bekannt und lässt gegebenenfalls über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung abstimmen.

c. Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte der Reihe nach auf und stellt sie zur Erörterung und Beschlussfassung.

d. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort, in der sie sich gemeldet haben. Er ist zur Wortentziehung berechtigt.

e. Der Versammlungsleiter gibt das Ergebnis der Abstimmung und eine Erklärung darüber ab, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

3. Protokollführer

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

4. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, müssen mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

 

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung können nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

6. Stimmrechtsübertragung

Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

 

7. Art der Abstimmung

Über die Art der Abstimmung entscheidet grundsätzlich der Versammlungsleiter. Auf Antrag ist schriftlich durch Stimmzettel abzustimmen, sofern dies von 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.

 

8. Anträge zur Tagesordnung

a. Alle Anträge zur Tagesordnung, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder als E-Mail vorliegen. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung. Solche sind dem Vorstand so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Einladung zur Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

b. Nach Ablauf der 10-Tage-Frist können Anträge zur Tagesordnung nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die besondere Dringlichkeit seines Antrages schriftlich begründet. In diesem Fall ist der Antrag auf die Tagesordnung vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Unter TOP 1 (Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung) ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Dringlichkeit seines Antrages noch einmal mündlich zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Versagt die Mitgliederversammlung dem Antrag die Dringlichkeit, ist er von der Tagesordnung abzusetzen.

c. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung sind Ergänzungen der Tagesordnung und weitere Tagesordnungspunkte nur zulässig, wenn die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit von der Versammlung beschlossen wird.

d. Liegen zu einem Punkt mehrere Sachanträge vor, soll zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt werden. Werden zu einem Antrag Zusatzanträge oder Abänderungsanträge gestellt, so ist zuerst hierüber abzustimmen. Verfahrensanträge gehen Sachanträgen vor. Ist über einen Sachantrag ein Beschluss gefasst worden, so ist der betreffende Punkt der Tagesordnung erledigt. Ein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses ist in der Versammlung dann unzulässig.

 

9. Misstrauensvotum

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen. Wird mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ein entsprechender Misstrauensantrag bestätigt, hat dies die Entlassung des amtierenden Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder dieses Organs, gegen die sich ein Misstrauensantrag gerichtet hat, unmittelbar zur Folge. Die Neuwahl der insoweit entlassenen Mitglieder des Organs ist in der selben Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 8c) der Satzung vorliegen. Sollte in dieser Mitgliederversammlung keine Neuwahl erfolgen, ist innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

10. Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks

a. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks entscheidet eine allein zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

b. Der Auflösungsbeschluss sowie der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

c. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 16 Beschlussverfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. In dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.

 

2. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit.

 

§ 17 Vereinsstrafen

1. Arten der Vereinsstrafen

Gegen Vereinsmitglieder können auf Antrag bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Regeln des Vereins, gegen die sportliche Disziplin, gegen das einvernehmliche gesellschaftliche Zusammenleben innerhalb des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes oder des jeweils eingesetzten Veranstaltungsleiters, bei Schädigung der Vereinsinteressen innerhalb oder außerhalb des Club-Lebens folgende Vereinsstrafen angeordnet werden:

a. Verweis

b. strenger Verweis

c. zeitweiliger Ausschluss von der Nutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere eine Platzsperre bis zu einem Jahr

d. Verlust eines Vereinsamtes oder zeitweilige Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt sowie Aberkennung eines Ehrenamtes

e. Ausschluss aus dem Verein

 

2. Zusammentreffen von zwei Vereinsstrafen

Die Disziplinarmaßnahmen gem. § 16 Abs. 1a) und b) können jeweils einzeln neben den Disziplinarmaßnahmen gem. § 16 Abs. 1c) bis e) verhängt werden.

 

3. Zuständigkeit und Verfahren

a. für die Verhängung der Vereinsstrafen ist der Vorstand zuständig.

b. Für die Verhängung von Vereinsstrafen gilt das bereits für den Ausschluss oben unter § 7 Abs. 5 der Satzung geregelte Verfahren für den Ausschluss des Mitgliedes.

c. Die Vereinsstrafe wird nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verhängt.
 

§ 18 Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht,

a. für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,

b. für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.

 

§ 19 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

Neunkirchen-Seelscheid, den 07.09.2021